Norm
AO §20aRechtssatz
Die betreibende Partei muß ihre Behauptung im Exekutionsantrag, die geltend gemachte Forderung unterliege gemäß § 20a AO nicht dem Ausgleich, bescheinigen. Auf ein nachträglich vorgelegtes Bescheinigungsmittel ist kein Bedacht zu nehmen. Erhebungen des Gerichtes vor der Entscheidung über den Exekutionsantrag sind unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0000087Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2011