RS OGH 1967/2/1 3Ob6/67, 3Ob94/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1967
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Norm

AO §20a
EO §3 Abs2 IIIA
EO §3 Abs2 IIID
EO §3 Abs2 IIIE
EO §55 Abs1

Rechtssatz

Die betreibende Partei muß ihre Behauptung im Exekutionsantrag, die geltend gemachte Forderung unterliege gemäß § 20a AO nicht dem Ausgleich, bescheinigen. Auf ein nachträglich vorgelegtes Bescheinigungsmittel ist kein Bedacht zu nehmen. Erhebungen des Gerichtes vor der Entscheidung über den Exekutionsantrag sind unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0000087

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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