Norm
EheG §49 A1gRechtssatz
Daß die Klägerin mit einem anderen Mann ein Gasthaus besuchte, daß sie mit ihm Liebkosungen tauschte und daß sie sich mit diesem allein in einer fremden Wohnung aufhielt, stellt eine schwere Eheverfehlung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0056610Dokumentnummer
JJR_19670201_OGH0002_0060OB00335_6600000_001