Norm
EheG §60 Abs2Rechtssatz
Eine Vereinbarung der Parteien über das Verschulden ist grundsätzlich unzulässig (Schwind in Klang 2.Auflage I/1 S 837 Z 3). Es steht dem Beklagten aber frei, seinen Prozeßstandpunkt, den Mitschuldantrag nicht aufrecht zu erhalten, im Zuge der mündlichen Streitverhandlung auch wieder zu ändern, da es sich um eine verfahrensrechtliche Willenserklärung handelt. Ein Verzicht auf die Geltendmachung bestimmter Eheverfehlungen kann aus seiner Erklärung jedenfalls nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0057434Dokumentnummer
JJR_19670201_OGH0002_0060OB00335_6600000_002