RS OGH 1967/2/1 6Ob335/66

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Veröffentlicht am 01.02.1967
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Norm

EheG §60 Abs2

Rechtssatz

Eine Vereinbarung der Parteien über das Verschulden ist grundsätzlich unzulässig (Schwind in Klang 2.Auflage I/1 S 837 Z 3). Es steht dem Beklagten aber frei, seinen Prozeßstandpunkt, den Mitschuldantrag nicht aufrecht zu erhalten, im Zuge der mündlichen Streitverhandlung auch wieder zu ändern, da es sich um eine verfahrensrechtliche Willenserklärung handelt. Ein Verzicht auf die Geltendmachung bestimmter Eheverfehlungen kann aus seiner Erklärung jedenfalls nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 335/66
    Entscheidungstext OGH 01.02.1967 6 Ob 335/66
    Veröff: EFSlg 8641

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0057434

Dokumentnummer

JJR_19670201_OGH0002_0060OB00335_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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