Norm
ABGB §45Rechtssatz
Der Ersatzanspruch für Leistungen, die im Hinblick auf eine später nicht zustandegekommene Ehe mit dem Empfänger erbracht werden, richtet sich bei bloßer Absicht sich zu ehelichen nach dem § 1435 ABGB und nur bei einem gegenseitigen Versprechen, sich zu ehelichen, nach § 46 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0009362Dokumentnummer
JJR_19670202_OGH0002_0020OB00007_6700000_002