Norm
ABGB §1304 BIIbRechtssatz
Der Beklagte blockiert die Fahrbahn in Verletzung des dem Kläger gebührenden Vorranges bis auf 1,30 Meter, während der Kläger eine im Hinblick auf einen gekennzeichneten Fußgängerübergang überhöhte Geschwindigkeit einhält und infolge Unaufmerksamkeit die Möglichkeit, den Unfall zu verhüten, nicht ausnützt. Schadensteilung 1 : 2 zu Lasten des Beklagten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0027086Dokumentnummer
JJR_19670202_OGH0002_0020OB00023_6700000_001