RS OGH 1967/2/2 2Ob23/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1967
beobachten
merken

Norm

ABGB §1304 BIIb
StVO §20

Rechtssatz

Der Beklagte blockiert die Fahrbahn in Verletzung des dem Kläger gebührenden Vorranges bis auf 1,30 Meter, während der Kläger eine im Hinblick auf einen gekennzeichneten Fußgängerübergang überhöhte Geschwindigkeit einhält und infolge Unaufmerksamkeit die Möglichkeit, den Unfall zu verhüten, nicht ausnützt. Schadensteilung 1 : 2 zu Lasten des Beklagten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 23/67
    Entscheidungstext OGH 02.02.1967 2 Ob 23/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0027086

Dokumentnummer

JJR_19670202_OGH0002_0020OB00023_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten