Norm
ABGB §1304 BIIbRechtssatz
Vom Lenker des abzuschleppenden Fahrzeuges kann keine Einflußnahme auf die Fahrweise des Lenkers des Schleppfahrzeuges verlangt werden. Insbesondere ist er nicht dazu gehalten, den Lenker des schleppenden Fahrzeuges durch Bremsen des geschleppten Fahrzeuges zu langsamerem Fahren zu zwingen (so schon SZ 25/75, ZVR 1960/88).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0027313Dokumentnummer
JJR_19670202_OGH0002_0020OB00010_6700000_001