Norm
ABGB §1233 ARechtssatz
Die Vorschriften über die Gütergemeinschaft auf den Todesfall (§§ 1234 ff ABGB) sind auch bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden und auf den Todesfall anzuwenden. Bei Aufhebung der Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten ist das gemeinschaftliche Vermögen zu teilen, sodaß die Hälfte den Nachlaß des Verstorbenen bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0025752Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022