Norm
DSt 1872 §27Rechtssatz
Von einer Befangenheit des Disziplinarrates kann, wenn gegen ein einzelnes seiner Mitglieder aus einem Grunde, der mit dessen Tätigkeit im Disziplinarrat in keiner Verbindung steht, eine Disziplinaranzeige erstattet wird, keine Rede sein. Eine Befangenheit des Disziplinarrates wäre unter anderem wohl dann anzunehmen, wenn die disziplinär zu ahndende Tat sich gegen den Disziplinarrat selbst richtet oder wenn das Disziplinarverfahren gegen Mitglieder des Disziplinarrates wegen ihrer Amtsführung stattfinden soll (vgl Lohsing - Braun, 278).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0055307Dokumentnummer
JJR_19670206_OGH0002_000BKD00070_6600000_001