RS OGH 1967/2/6 Bkd70/66, Bkd49/78, Bkd106/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1967
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Norm

DSt 1872 §27

Rechtssatz

Von einer Befangenheit des Disziplinarrates kann, wenn gegen ein einzelnes seiner Mitglieder aus einem Grunde, der mit dessen Tätigkeit im Disziplinarrat in keiner Verbindung steht, eine Disziplinaranzeige erstattet wird, keine Rede sein. Eine Befangenheit des Disziplinarrates wäre unter anderem wohl dann anzunehmen, wenn die disziplinär zu ahndende Tat sich gegen den Disziplinarrat selbst richtet oder wenn das Disziplinarverfahren gegen Mitglieder des Disziplinarrates wegen ihrer Amtsführung stattfinden soll (vgl Lohsing - Braun, 278).

Entscheidungstexte

  • Bkd 70/66
    Entscheidungstext OGH 06.02.1967 Bkd 70/66
  • Bkd 49/78
    Entscheidungstext OGH 12.03.1979 Bkd 49/78
    Ähnlich
  • Bkd 106/89
    Entscheidungstext OGH 13.11.1989 Bkd 106/89
    nur: Eine Befangenheit des Disziplinarrates wäre unter anderem wohl dann anzunehmen, wenn die disziplinär zu ahndende Tat sich gegen den Disziplinarrat selbst richtet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0055307

Dokumentnummer

JJR_19670206_OGH0002_000BKD00070_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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