- 8 Ob 360/66
Entscheidungstext OGH 07.02.1967 8 Ob 360/66
Veröff: EvBl 1967/385 S 548
- 4 Ob 513/72
Entscheidungstext OGH 22.02.1972 4 Ob 513/72
Veröff: JBl 1973,35
- 1 Ob 176/72
Entscheidungstext OGH 06.09.1972 1 Ob 176/72
Vgl auch; Beisatz: Beschädigung eines Starkstromkabels bei Erdarbeiten, mittelbarer Schaden der Stromabnehmer. (T1) Veröff: EvBl 1972/297 S 577 = JBl 1973,579; hiezu Posch JBl 1973,564
- 5 Ob 259/74
Entscheidungstext OGH 04.12.1974 5 Ob 259/74
Beisatz: Keine Haftung, wenn das Organ der Telegraphenverwaltung die Lage der Kabel falsch bezeichnet. (T2)
- 5 Ob 252/74
Entscheidungstext OGH 25.03.1975 5 Ob 252/74
Vgl auch
- 5 Ob 258/75
Entscheidungstext OGH 20.01.1976 5 Ob 258/75
Vgl auch; Beisatz: Hier: Anspruchskonkurrenz zwischen deliktischem Schadenersatzanspruch und Verletzung einer vertraglichen Sorgfaltspflicht zugunsten der Republik Österreich (Post). (T3)
- 5 Ob 676/76
Entscheidungstext OGH 29.11.1976 5 Ob 676/76
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Beschädigung einer Ölleitung. (T4)
- 5 Ob 680/77
Entscheidungstext OGH 20.12.1977 5 Ob 680/77
Beisatz: Jedoch keine Haftung des bloßen Vermieters eines Baggers. (T5) Veröff: RZ 1978/57 S 131
- 2 Ob 224/79
Entscheidungstext OGH 12.02.1980 2 Ob 224/79
Beisatz: Wenn nach der Sachlage mit dem Vorhandensein von verlegten Kabeln zu rechnen ist, ist der Bauunternehmer immer verpflichtet, vor der Vornahme von Erdarbeiten über die Lage allfälliger Kabel bei der zuständigen Postverwaltung und Telegraphenverwaltung oder den in Frage kommenden Elektrizitätsunternehmen eine Auskunft einzuholen. (T6)
- 6 Ob 736/79
Entscheidungstext OGH 09.04.1980 6 Ob 736/79
Beisatz: Auch die Erklärungen von Beamten des öffentlichen Bauherrn bei einer Baubesprechung, daß keine Einbauten zu berücksichtigen seien, entheben nicht von der Pflicht zu den üblichen Erhebungen und Anzeigen, wie sie in der branchenbekannten Kabelschutzanweisungen der PTV formuliert sind. (T7)
- 7 Ob 535/80
Entscheidungstext OGH 29.05.1980 7 Ob 535/80
Beisatz: Im allgemeinen kann selbst nach
§ 1299 ABGB kein Verschulden darin erblickt werden, daß sich der Bauführer nur an die zuständige Bezirksstelle eines öffentlichen Versorgungsunternehmens um Erteilung der notwendigen Auskünfte wendet, wenn diese Stelle wenigstens weiterverweisen hätte müssen, soweit sie die erforderlichen Auskünfte nicht selbst geben konnte. (T8)
- 3 Ob 629/79
Entscheidungstext OGH 19.11.1980 3 Ob 629/79
- 2 Ob 570/80
Entscheidungstext OGH 16.12.1980 2 Ob 570/80
Beis wie T6; Beisatz: Ereignet sich in dem von einer OHG betriebenen Bauunternehmen wiederholt der Fall, daß die Erstattung einer Aufgrabungsanzeige und die Herstellung des Einvernehmens mit dem zuständigen Telegrafenbauamt (Punkte 4 und 10 der Kabelschutzanweisung) unterbleiben, dann kann dem geschäftsführenden Gesellschafter der Vorwurf nicht erspart werden, nicht für die entsprechende innerbetriebliche Organisation gesorgt zu haben. (T9)
- 5 Ob 792/80
Entscheidungstext OGH 24.03.1981 5 Ob 792/80
Auch; Beisatz: Die Österreichischen Bundesbahnen haben die Pflicht, auch solche ihr bekannt gewordenen Kabeltrassen zu beachten und in Evidenz zu nehmen, die an einer anderen als der von ihr bewilligten und von der Eisenbahnbehörde genehmigten Stelle angelegt worden sind (Stromkabel). (T10)
- 6 Ob 643/91
Vgl auch
- 7 Ob 627/95
Auch; Beis wie T6
- 6 Ob 48/02f
Vgl; Beis wie T7
- 1 Ob 168/06x
Auch; Beisatz: Das Verschulden ist vor allem darin zu sehen, dass unter Außerachtlassung der vertraglich übernommenen Verpflichtung unterlassen wurde, sich über die tatsächliche Lage und/oder Tiefe der angegebenen Versorgungsanlagen durch Anlegen von Suchschlitzen Gewissheit zu verschaffen, obwohl dies technisch leicht möglich gewesen wäre. Selbst ohne Vereinbarung dieser Verpflichtung hätte eine fachgerechte Arbeitsdurchführung das Freilegen der äußersten seitlichen Kabellagen erfordert. (T11)
- 4 Ob 111/07p
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier hat ein Baggerfahrer versucht, einen an der ihm bekannten Grenze des Baugrundstücks befindlichen Wurzelstock dadurch zu entfernen, dass er die Baggerschaufel mehrmals im Bereich des an die Grundstücksgrenze anschließenden Gehsteigs einsetzte, ohne sich zuvor über allfällige Leitungen in diesem Bereich erkundigt zu haben. Er hat damit den Schaden durch Außerachtlassung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt schuldhaft herbeigeführt. (T12)
- 9 Ob 74/14v
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 Ob 74/14v
Vgl auch; Beisatz: Bei der Beschädigung von Versorgungsleitungen haftet der Bauführer dem Geschädigten aus dem Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter. (T13)