Norm
ZPO §562 BRechtssatz
Es kommt nicht unbedingt auf eine ausdrückliche Wendung wie "Ich kündige ...." an, es muß nur der Kündigungswille unzweideutig aus dem Vorbringen und dem in dieser Gesetzesstelle vorgeschriebenen Beschlußantrag hervorgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0044864Dokumentnummer
JJR_19670209_OGH0002_0010OB00003_6700000_001