TE Vfgh Beschluss 1999/9/3 B1183/99

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Veröffentlicht am 03.09.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §66
ZPO §84, §85

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen nicht behobenen Formmangels

Spruch

Der in der Beschwerdesache des W D, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission vom 22. Juni 1999, Zl. MD-VfR - D 1/99.

Mit Schreiben vom 19. Juli 1999 - zugestellt am 22. Juli 1999 - wurde der Einschreiter gemäß §66, 84, 85 ZPO iVm. §35 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben und bekanntzugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll. Weiters wurde er aufgefordert den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.

Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der ihm gesetzten Frist nur insoweit nach, als er ein Vermögensbekenntnis vorlegte. Er unterließ jedoch die Bekanntgabe, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll sowie die Angabe des Tages der Zustellung des angefochtenen Bescheides.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfGH 26.11.1990, B1098/90, 25.2.1992, B1359/1991).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1183.1999

Dokumentnummer

JFT_10009097_99B01183_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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