Norm
UWG §14 A1Rechtssatz
Das Begehren, dem Beklagten werde die Ankündigung eines Preisnachlasses auf bestimmte Waren verboten, "wenn er tatsächlich den Preisnachlaß von weit überhöhten Preisen berechnet und der ermäßigte Preis noch immer über dem Normalpreis liegt", ist hinreichend bestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0037571Dokumentnummer
JJR_19670214_OGH0002_0040OB00304_6700000_001