RS OGH 1967/2/15 3Ob16/67, 3Ob96/90, 8Ob8/93, 3Ob69/02x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1967
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Norm

RSchO §31 Abs2: ZPO §514 B

Rechtssatz

Werden gegen den vom Gericht bestimmten Schätzwert Einwendungen erhoben und wird gegen den hierüber ergangenen Beschluß des Gerichtes Rekurs erhoben, so ist hiebei anzugeben, inwieweit sich die Partei beschwert erachtet, insbesondere inwieweit der Schätzwert höher oder niedriger anzusetzen gewesen wäre. Ein Rekurs, der diesen Erfordernissen nicht entspricht, ist zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 16/67
    Entscheidungstext OGH 15.02.1967 3 Ob 16/67
    Veröff: EvBl 1967/332 S 467
  • 3 Ob 96/90
    Entscheidungstext OGH 17.10.1990 3 Ob 96/90
    nur: Werden gegen den vom Gericht bestimmten Schätzwert Einwendungen erhoben und wird gegen den hierüber ergangenen Beschluß des Gerichtes Rekurs erhoben, so ist hiebei anzugeben, inwieweit sich die Partei beschwert erachtet, insbesondere inwieweit der Schätzwert höher oder niedriger anzusetzen gewesen wäre. (T1) Beisatz: Es ist anzugeben, ob der Schätzwert höher oder niedriger sein soll. (T2)
  • 8 Ob 8/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1994 8 Ob 8/93
    Vgl auch; nur: Werden gegen den vom Gericht bestimmten Schätzwert Einwendungen erhoben und wird gegen den hierüber ergangenen Beschluß des Gerichtes Rekurs erhoben. (T3)
  • 3 Ob 69/02x
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 69/02x
    Vgl auch; Beisatz: Es genügt, wenn einem Rekurs gegen die Festsetzung des Schätzwerts mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, ob sich der Rekurswerber durch eine zu hohe oder eine zu niedrige Bestimmung beschwert erachtet; eine Bezifferung des angestrebten Schützwerts ist nicht erforderlich. (T4) Beisatz: Entscheidung ergangen zu Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0043900

Dokumentnummer

JJR_19670215_OGH0002_0030OB00016_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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