Norm
RSchO §31 Abs2: ZPO §514 BRechtssatz
Werden gegen den vom Gericht bestimmten Schätzwert Einwendungen erhoben und wird gegen den hierüber ergangenen Beschluß des Gerichtes Rekurs erhoben, so ist hiebei anzugeben, inwieweit sich die Partei beschwert erachtet, insbesondere inwieweit der Schätzwert höher oder niedriger anzusetzen gewesen wäre. Ein Rekurs, der diesen Erfordernissen nicht entspricht, ist zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0043900Dokumentnummer
JJR_19670215_OGH0002_0030OB00016_6700000_001