Eine allfällige Tilgung der Vorstrafen hat nichts mit der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens, der Unterstellung dieses Verhaltens unter § 49 EheG und mit der Bindung des Zivilgerichtes an einen rechtskräftigen Schildspruch des Strafgerichtes gemäß § 268 ZPO zu tun.
nur: Eine allfällige Tilgung der Vorstrafen hat nichts mit der Tatbestandsmäßigkeit des Verfahrens. (T1) Beisatz: Die Rückfallsvoraussetzungen, im Zeitpunkt der Fällung des Ersturteils gegeben (§ 39, 198 StGB), werden durch inzwischen erfolgter Tilgung nicht berührt. Der OGH berücksichtigt allerdings die im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegende Unbescholtenheit zufolge Tilgung. (T2)