Norm
StPO §244Rechtssatz
Die Vorschrift des § 244 StPO, wonach der Vorsitzende bei sonstiger Nichtigkeit die Anklageschrift und bestimmte Einspruchserkenntnisse verlesen zu lassen hat, wird keineswegs dadurch verletzt, daß die - überdies erst für den zweiten Verhandlungstag geladenen - Zeugen vorher nicht aufgerufen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0098034Dokumentnummer
JJR_19670216_OGH0002_0110OS00172_6600000_001