- 8 Ob 376/66
Entscheidungstext OGH 21.02.1967 8 Ob 376/66
Veröff: QuHGZ 1967 H3/30,97
- 6 Ob 156/68
Entscheidungstext OGH 10.07.1968 6 Ob 156/68
- 1 Ob 649/81
Auch; nur: Zur Frage der Aufklärungspflicht der Kreditinstitute dem Kunden gegenüber. (T1)
Veröff: SZ 54/161 = EvBl 1982/69 S 236
- 1 Ob 837/82
Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 837/82
- 3 Ob 526/83
nur T1; Beisatz: Es ist grundsätzlich nicht Sache einer Kreditunternehmung, einem ihrer Kunden, der mit einem anderen Kunden Geschäfte abschließt, die ein Risiko enthalten, Mitteilungen über die Vermögensverhältnisse des letzteren zu machen. (T2)
Veröff: SZ 56/81 = EvBl 1983/128 S 468
- 3 Ob 600/83
Entscheidungstext OGH 04.04.1984 3 Ob 600/83
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wechseldiskont (T3)
Veröff: HS XIV/XV/28
- 5 Ob 530/84
Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 57/70 = EvBl 1984/160 S 663
- 3 Ob 506/88
nur T1
- 4 Ob 516/93
Auch; Veröff: ÖBA 1993,987 = ecolex 1993,669
- 2 Ob 2107/96h
Entscheidungstext OGH 13.06.1996 2 Ob 2107/96h
nur T1; Beisatz: Der Anlageberater hat seinen Kunden grundsätzlich über die Risikoträchtigkeit einer stillen Beteiligung aufzuklären. Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hiebei treffen, ist eine Frage des Einzelfalles. (T4)
- 10 Ob 528/94
Auch; nur T1; Beisatz: Dass der Ankauf von Aktien in hohem Maße risikoträchtig sein kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache. Die Bank trifft dann eine Aufklärungspflicht über dieses allgemeine Risiko, wenn sie auch beratend tätig war. (T5)
Veröff: SZ 69/86
- 10 Ob 2299/96b
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 Ob 2299/96b
Auch; nur T1; Beis wie T5
- 10 Ob 44/97m
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 nur: Dass der Ankauf von Aktien in hohem Maße risikoträchtig sein kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache. (T6)
- 1 Ob 182/97i
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 10 Ob 105/98h
nur T1; Beis wie T4
- 7 Ob 177/98z
Vgl; Beis wie T5
- 9 Ob 282/99g
Vgl; Beis wie T4
- 1 Ob 336/99i
- 8 Ob 161/00k
nur T1; Beis wie T5
- 6 Ob 15/01a
Vgl auch; Beisatz: Bei der Frage, ob die den Erwerb risikoträchtiger Beteiligungen finanzierende Bank nach den aufgezeigten Rechtsgrundsätzen ihre Aufklärungspflichten verletzt hat, handelt es sich aber letztlich um eine solche des Einzelfalles. (T7)
Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilsscheinen der Serie 17. (T8)
- 8 Ob 284/01z
Beis wie T6
- 7 Ob 140/02t
Auch; Beisatz: Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. (T9)
- 9 Ob 230/02t
Beis wie T9
- 9 Ob 10/04t
Auch
- 7 Ob 90/04t
Auch; Beis wie T9
- 1 Ob 231/04h
Auch; Beisatz: Beim Umfang der Aufklärungspflicht der Bank ist grundsätzlich auf den Vertreter des Kunden abzustellen. Übermittelt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter Offenlegung der Identität des Kunden Orders an die Bank, bestimmt sich der Umfang der Aufklärungspflicht aber nicht nach der Professionalität des Vermittlers, sondern nach den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden. (T10)
- 7 Ob 64/04v
Beis wie T9
- 6 Ob 77/05z
Ähnlich; Beisatz: Aufklärungspflicht der Bank bei Bargeldbehebungen; die Bank verletzt jedenfalls dann eine vorvertragliche Schutzpflicht, wenn sie den Kunden über vergangene Raubüberfälle und das dadurch indizierte, konkret erhöhte Risiko nicht informiert. (T11)
- 1 Ob 148/05d
Auch; Beisatz: An den Grundsätzen der Entscheidung
1 Ob 231/04h ist festzuhalten. Hier: Die Risikohinweise der Bank waren missverständlich; eine konkrete, produktbezogene Information über die Risikoträchtigkeit der georderten Aktien wäre nötig gewesen. (T12)
- 5 Ob 106/05g
Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Kauf von Aktien des „neuen Markts". (T13)
- 7 Ob 282/06f
Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht einer Akkreditivbank. (T14)
Beisatz: Hier: Es wurde konkrete Aufklärung darüber verlangt, ob ein Risiko damit verbunden ist, wenn eine Zweitbank im Ausland Zahlstellenbank und Bestätigungsbank ist. Die Antwort der Mitarbeiterin der Akkreditivbank entsprach nicht der Rechtslage und vor allem nicht ihrem eigenen Rechtsstandpunkt. (T15)
Veröff: SZ 2007/57
- 4 Ob 2/08k
nur T1; Beis wie T9
- 9 Ob 32/08h
Beis wie T9; Beisatz: Hier: Erwerb von Miteigentumsanteilen an britischen Er- und Ablebensversicherungspolizzen. (T16)
- 2 Ob 189/08w
Vgl; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T9; Beisatz: Auch eine Vielzahl von Geschädigten ändert nichts daran, dass die Frage, wie weit jeweils die Aufklärungspflichten gehen, dennoch auch dabei stets von den ganz konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (zB Risikobereitschaft des Anlegers, Höhe der zu veranlagenden Geldsumme, Renditeerwartung des Anlegers uvm). (T17)
- 2 Ob 259/08i
Vgl; Beis wie T7; Vgl Beis wie T9; Beis wie T17
- 4 Ob 20/11m
Auch; Beisatz: Grundsätzlich gilt: je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten. (T18)
Beisatz: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen; eine dahingehende Beratungspflicht kann sich im Einzelfall in Ansehung des konkreten Kunden und des in Aussicht genommenen Produkts ergeben. (T19)
Beisatz: Hier: Dragon FX Garant ? Aufklärungspflicht verneint. (T20)
- 8 Ob 148/10p
Auch; Beis wie T19; Beis wie T20
- 8 Ob 47/11m
Vgl auch; Beis wie T19; Beis wie T20
- 5 Ob 56/11p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T19; Beis wie T20
- 1 Ob 115/11k
Vgl auch; Beis vgl auch wie T19; Beisatz: Hier: Secondhand-Polizze. (T21)
- 4 Ob 50/11y
Vgl auch; Beisatz: Bei der Auslegung von Ordern (zB An? und Verkauf) unterliegt die Bank den Wohlverhaltensregeln der §§ 11 f WAG 1997. (T22)
Beisatz: Ist eine den Wohlverhaltensregeln des WAG 1997 unterliegende Bank wirtschaftlich eng mit der Emittentin ver? und in den Vertrieb der Finanzprodukte eingebunden, ist sie verpflichtet, sich über das Geschäftsmodell und das Vorliegen der dafür erforderlichen Konzessionen zu erkundigen und Anleger über deren Fehlen und etwaige für die Anlageentscheidung relevante, interne Besonderheiten bei der Abwicklung (hier: Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der Genussscheine) aufzuklären. (T23)
Beisatz: Bei einer gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat die Bank nur für eine anleger? und anlagegerechte Beratung zu sorgen, wenn die zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass das kundennähere Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. (T24)
Beisatz: Zu den Interessenwahrungspflichten einer reinen Depotbank siehe
RS0127117. (T25)
- 6 Ob 116/11v
Vgl auch; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Die Frage, ob der klagende Anleger unrichtig informiert wurde, weil er von der auch hier beklagten Bank weder mündlich noch schriftlich im Prospekt auf die Gefahr der Insolvenz der Emittentin oder Garantin hingewiesen worden war, war hier nicht zu prüfen. (T26)
- 1 Ob 77/12y
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 77/12y
Auch; Beis wie T9; Beis wie T19 nur: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen. (T27)
Beis wie T21
- 1 Ob 81/12m
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 81/12m
Auch; Beis wie T9; Beis wie T27
- 2 Ob 86/11b
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 86/11b
Vgl; Beis wie T19; Beis wie T20
- 4 Ob 129/12t
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 129/12t
Auch; Beis ähnlich wie T19; Beis ähnlich wie T20; Beis wie T22; Beis wie T24; Beisatz: Mangels eigener Beratungspflicht haftet eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, im Allgemeinen nicht für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte; siehe RS0128476. (T28)
Veröff: SZ 2012/139
- 1 Ob 48/12h
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
Auch; Beis wie T24; Veröff: SZ 2012/136
- 7 Ob 5/12d
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 5/12d
Auch; Auch Beis wie T9
- 6 Ob 50/13s
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 50/13s
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Ebenso wie der Umfang der Aufklärungspflichten allgemein ist aber auch die Frage, ob im Zuge der Beratung ein Emissionsprospekt zu übergeben ist, eine solche des Einzelfalls. (T29)
- 8 Ob 66/12g
Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 66/12g
Beisatz: Hier: Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T30)
Bem: Siehe auch RS0128916. (T31)
Veröff: SZ 2013/33
- 3 Ob 209/13a
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 209/13a
Auch; Beis wie T9
- 10 Ob 34/13t
Entscheidungstext OGH 04.11.2013 10 Ob 34/13t
Auch; Beis wie T28
- 6 Ob 86/14m
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 86/14m
Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T17; Beis wie T18
- 4 Ob 126/14d
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 126/14d
Vgl auch
- 6 Ob 213/14p
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 213/14p
Auch; Beis wie T9
- 6 Ob 229/14s
Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 229/14s
Auch; Beis wie T9; Beis wie T17; Beisatz: Die Klägerin als juristische Person unterlag aufgrund von Spekulationsgeschäften mit ihrem „Privatvermögen“ iS einer Veranlagung bzw Vermögensvermehrung keiner Konzessionspflicht. Wenngleich juristische Personen kein „Privatvermögen“ im steuerrechtlichen Sinn haben, sprechen schon verfassungsrechtliche Gründe für die Ausnahme von der Konzessionspflicht für Privatveranlagungen von juristischen Personen. Daher kann nicht jeder Erwerb bzw jede Veräußerung bereits als „konzessionspflichtiger Handel“ angesehen werden. (T32)
Beisatz: Der Schutzzweck der Konzessionspflicht liegt in der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Sinn sowie dem Schutz bestimmter Gläubiger, nicht jedoch im Schutz des selbst ohne erforderliche Konzession Bankgeschäfte Tätigenden vor den damit verbundenen Risken. Insoweit fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T33)
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