TE Vwgh Erkenntnis 2002/7/31 2001/13/0154

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Veröffentlicht am 31.07.2002
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO Bgld 1965 §77 Abs5;
GdO Bgld 1965 §77 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des Wasserverbandes M in L, vertreten durch Dr. Johann Kölly, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, Rosengasse 55, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 28. März 2001, Zl. 02/04-68/1, betreffend Vorstellung in einer Kommunalsteuerangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 908 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde in Stattgebung einer Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß den §§ 77 und 79 Abs. 3 der Burgenländischen Gemeindeordnung den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 10. November 2000, Zl. 9203-010/2000. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, mit Bescheid vom 27. Juli 2000 habe der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei als Abgabenbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer Kommunalsteuer (samt Säumniszuschlag) für den Zeitraum 1. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1999 in der Gesamthöhe von 802.158,59 S vorgeschrieben. Mit dem Bescheid des Gemeinderates vom 10. November 2000 sei der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe Vorstellung erhoben. Nach dem im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen Vorbringen der Vorstellung erachtete es der Beschwerdeführer im Wesentlichen als unzulässig, dass ihm seitens der mitbeteiligten Partei für den Streitzeitraum die Kommunalsteuer zur Gänze vorgeschrieben worden sei. Er unterhalte nämlich eine mehrgemeindliche Betriebsstätte, bei der eine Aufteilung der Kommunalsteuer auf die Mitgliedsgemeinden vorzunehmen sei. Diesbezüglich liege nach Meinung des Beschwerdeführers auch eine Einigung der Gemeinden mit dem Steuerschuldner nach § 10 Abs. 3 KommStG vor. Weiters unterliege das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährungsfrist von drei Jahren. Damit seien "zumindest allfällig bestehende Forderungen der Jahre 1995 - 1997, so sie tatsächlich berechtigt gewesen wären, verjährt". Nach den in der Vorstellung gestellten Anträgen begehrte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde wolle den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 10. November 2000 dahingehend abändern, dass der Berufung des Vorstellungswerbers (Beschwerdeführers) Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 27. Juli 2000, allenfalls nach Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens, wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufgehoben werde; in eventu solle der bekämpfte Bescheid vom 10. November 2000 behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz verwiesen werden.

Wenn - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - subjektive Rechte verletzt würden, habe die Aufsichtsbehörde den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zu verweisen. Nach § 156 Abs. 1 und 2 LAO unterliege das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der dreijährigen Verjährungsfrist. In Anbetracht dieser Verjährungsfrist sei die bescheidmäßige Festsetzung der Kommunalsteuer nur für jene Steuerbeträge möglich, hinsichtlich derer der Abgabenanspruch in den Jahren 1997 bis 1999 entstanden sei. Die Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 1995 und 1996 sei hingegen, da vor dem Jahr 2000 keine nach außen erkennbare Unterbrechungshandlung iSd § 158 Abs. 1 LAO gesetzt worden sei, infolge Verjährung unzulässig. Der Beschwerdeführer sei damit durch den Bescheid vom 10. November 2000 in seinen Rechten verletzt, weshalb dieser Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zu verweisen gewesen sei.

In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem "subjektiven Recht auf gesetzmäßige Erledigung seiner Sachanträge durch die belangte Behörde verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 77 Abs. 5 der im Beschwerdefall anzuwendenden Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl Nr. 37/1965 idgF, normiert, dass die Aufsichtsbehörde den Bescheid eines Gemeindeorganes, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen hat.

Ausgehend von dieser Rechtslage ist zu den in der Vorstellung gestellten Sachanträgen zu sagen, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Abänderung des Bescheides des Gemeinderates vom 10. November 2000 in Richtung ersatzlose Aufhebung des (erstinstanzlichen ) Bescheides des Bürgermeisters "allenfalls nach Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens" als Vorstellungsentscheidung nicht in Betracht kam. Auch eine in der Beschwerde angesprochene "ersatzlose" Behebung des von ihr bekämpften Bescheides des Gemeinderates war nach der zitierten Rechtsvorschrift nicht möglich. Dem in der Vorstellung gestellten Eventualantrag auf Behebung und Zurückverweisung an die Gemeinde zur neuerlichen Entscheidung entsprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ohnedies. Sie sah die Rechte des Beschwerdeführers als verletzt an, weil in der in einem Gesamtbetrag vorgeschriebenen Kommunalsteuer für den Zeitraum 1. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1999 auch zwei Jahre, nämlich 1995 und 1996, enthalten waren, für welche die Kommunalsteuerfestsetzung wegen eingetretener Verjährung nicht mehr zulässig war.

Damit ist aber nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Erledigung seiner Sachanträge verletzt worden wäre.

Soweit in der Beschwerde im Wesentlichen geltend macht wird, die belangte Behörde hätte sich mit der Frage der Vorschreibung der Kommunalsteuer auch unter dem Aspekt ihrer Zulässigkeit nach § 10 KommStG (Zerlegung bei mehrgemeindlicher Betriebsstätte) beschäftigen müssen, wird ebenfalls keine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid aufgezeigt. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass nur die die Aufhebung tragenden Begründungselemente eines in Rechtskraft erwachsenen kassatorischen gemeindeaufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheides die Gemeindebehörden im weiteren Verfahren binden (vgl. § 77 Abs. 6 Burgenländische Gemeindeordnung) und nur insoweit - ausnahmsweise - auch die Begründung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, 89/06/0205, vom 20. August 1992, 92/06/0118, vom 9. März 1993, 92/06/0192, und vom 24. April 2002, 2002/16/0092). Zur Frage der Zerlegung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keinerlei Rechtsansichten geäußert, sodass eine derartige Bindungswirkung nicht eintreten konnte.

Die Beschwerde war somit nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 501/2001.

Wien, am 31. Juli 2002

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001130154.X00

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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