Norm
ABGB §713Rechtssatz
Ein früheres Kodizill wird nicht ohne weiteres durch ein späteres Testament aufgehoben. Die Auslegung des späteren Testaments muss vielmehr den Willen des Erblassers zur Aufhebung des früheren Kodizills ergeben. Durch die bloße Verschweigung des Kodizills anlässlich der Errichtung eines Erbvertrages samt wechselseitigem Testament hat der Erblasser nicht den Willen zum Ausdruck gebracht, das Kodizill außer Wirksamkeit zu setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0012768Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009