Norm
EO §39 Z6 IIIFRechtssatz
Wenn der Betreibende noch vor Exekutionsbewilligung ganz allgemein die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO beantragt, ohne die Exekution etwa auf Kosten einzuschränken, so kommt dies einer Rückziehung des Antrages gleich. Keine Kosten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0001491Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012