Norm
ASVG §334 Abs1Rechtssatz
1)
Der Grundsatz, wonach grobe Fahrlässigkeit dann vorliegt, wenn jene Aufmerksamkeit außer acht gelassen wird, die in einem Betrieb der in Betracht kommenden Art im Interesse der Unfallverhütung erwartet werden muss, gilt auch für das ASVG.
2)
Auch eine einmalige Zuwiderhandlung gegen Dienstnehmerschutzvorschriften kann grobe Fahrlässigkeit begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0085463Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012