Norm
ABGB §1304 BVIaRechtssatz
Grobes Verschulden, wenn das Organ des Straßenerhalters durch elf Tage nicht meldet, daß ein Gehsteigbegrenzungsstein in einer Länge von siebzig bis achzig Zentimeter, einer Breite bis zu fünfzehn Zentimeter und stellenweise bis zum Straßenniveau ausgebrochen ist.
Verschuldensteilung 1 : 1, wenn ein Straßenbenützer infolge Unaufmerksamkeit an dieser Stelle zum Sturz kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0026933Dokumentnummer
JJR_19670223_OGH0002_0020OB00053_6700000_001