Norm
StVO §3 B1jRechtssatz
Der Lenker eines überholenden Personenkraftwagen, dessen linker Blinker in Tätigkeit ist, braucht nicht damit zu rechnen, daß der Lenker eines hinter ihm nachkommenden zweispurigen Fahrzeuges zu dem Zweck, ihn zu überholen, Schallzeichen gibt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0073324Dokumentnummer
JJR_19670223_OGH0002_0020OB00052_6700000_001