Norm
ABGB §172Rechtssatz
Nach Erlöschen der väterlichen Gewalt mit der Großjährigkeit des Kindes ist die Genehmigung eines zwischen dem Vater und seinem Kinde abgeschlossenen Rechtsgeschäfts ausgeschlossen. In einem solchen Fall ist der Vater im Hinblick auf die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Versagung der Genehmigung bei Vertretung des Kindes durch einen Kollisionskurator "Dritter" (Vorkaufsrecht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0006218Dokumentnummer
JJR_19670223_OGH0002_0010OB00023_6700000_001