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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;Norm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien I, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23. November 2001, Jv 5175-33a/01, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte am 9. September 1998 gegen Ingeborg H. beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eine gerichtliche Aufkündigung ein. Bei der am 10. Februar 1999 durchgeführten mündlichen Streitverhandlung schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich folgenden Inhalts ab:
1) Die beklagte Partei verpflichtet sich, die Wohnung top Nr. 8 im Haus Wien, M-Gasse 13, bis spätestens 31.1.2002 von ihren Fahrnissen zu räumen und der klagenden Partei geräumt zu übergeben; dies unter Verzicht auf jedweden Räumungsaufschub.
2) Die beklagte Partei erklärt die Zustimmung zur Abtretung des Kabinetts (ca 13 m2) rechts vom Wohnungseingang, wobei die Abtrennung des Raumes spätestens bis zum 1.6.1999 von Seiten und auf Kosten der klagenden Partei vorgenommen wird.
3) Die klagende Partei verpflichtet sich, die Abtrennung des obgenannten Kabinetts bautechnisch so auszuführen, dass dies den Bestimmungen der Wiener Bauordnung, insbesondere hinsichtlich des Schallschutzes, entspricht.
4) Der monatliche Hauptzins wird mit S 3.000,-- ab durchgeführter Abtrennung des Kabinetts vereinbart, wobei bisherige Indexdaten unverändert bleiben (der bisherige Bruttomietzins bleibt gleich).
5) Die Kosten des Verfahrens werden gegenseitig aufgehoben, dies alles bei sonstiger Exekution.
6) Der Enkel der Beklagten, Mag. Dominik B., tritt dem Vergleich bei.
Gegen einen in der Folge erlassenen Zahlungsauftrag vom 2. August 2001, mit dem - ausgehend vom zehnfachen Jahreswert der Leistung eines monatlichen Mietzinses von S 3.000,-- eine Ergänzungsgebühr und eine Einhebungsgebühr in Höhe von zusammen S 7.089,-- vorgeschrieben wurde, wurde ein Berichtigungsantrag gestellt. Darin wurde die Ansicht vertreten, die Parteien hätten für den Fall, dass die beklagte Partei ihrer Räumungsverpflichtung nicht nachkommt, keine Regelungen getroffen. Aus dem Vergleich gehe hervor, dass "die beklagte Partei längstens bin zum 31.1.2002 zur Bezahlung des Hauptmietzinses bzw später reduzierten Mietzinses verpflichtet" sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. Die Vereinbarung eines Mietzinses ab einem datumsmäßig bestimmten Zeitpunkt ohne weitere zeitliche Begrenzung sei eine auf unbestimmte Dauer vereinbarte Leistung, die mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu vergebühren sei.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Vorschreibung einer Ergänzungsgebühr in seinen Rechten verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach ständiger hg. Rechtsprechung richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die Ergänzungsgebühr iSd § 18 Abs 2 Z 1 zweiter Fall GGG im Falle eines gerichtlichen Räumungsvergleiches dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl zB das hg Erkenntnis vom 9. September 2000, Zl 99/16/0472). Als Bemessungsgrundlage der Gebühr ist der Wert der Leistungen zu verstehen, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben. Ein gebührenpflichtiger Vergleich liegt dabei auch dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2002, Zl 2001/16/0438).
Im Beschwerdefall erklärte sich die beklagte Partei zur Abtrennung eines Raumes der von ihr benutzten Wohnung bereit. Gleichzeitig wurde im Punkt 4) ein monatlicher Hauptmietzins von S 3.000 "ab durchgeführter Abtrennung" vereinbart. Da sich somit aus dem Vergleichstext eine von vornherein feststehende zeitliche Begrenzung der vereinbarten Leistung nicht ergibt, hat die belangte Behörde zu Recht das Zehnfache der Jahresleistung für die Berechnung der erhöhten Pauschalgebühr herangezogen. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber vorbringt, es sei im Räumungsvergleich keine Regelung für den Fall getroffen worden, dass der Bestandnehmer das Bestandobjekt nicht zum vergleichsweise festgelegten Räumungstermin räumt und übergibt, so übersieht er, dass ja gerade ausdrücklich im Punkt 4) ein monatlicher Hauptmietzins von - jedenfalls - S 3.000,--vereinbart worden ist; dabei konnte dahin gestellt bleiben, welche rechtliche Wirkung der Klammerausdruck "(der bisherige Bruttomietzins bleibt gleich)" haben sollte, da die belangte Behörde bei Ermittlung der Gerichtsgebühren (nur) von einer monatlichen Leistung von S 3.000,-
- ausgegangen ist. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen offensichtlich, dass in den Fällen, in denen sich der Beklagte im Vergleich zur Räumung des Bestandobjektes bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet und gleichzeitig - wie hier - die Weiterzahlung eines bestimmten Mietzinses ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird, der zehnfache Wert des Jahresentgelts als Bemessungsgrundlage der Ergänzungsgebühr heranzuziehen ist (vgl insbesondere Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren7, § 18 GGG, E 58, 59).
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 501/2001.
Wien, am 31. Juli 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160028.X00Im RIS seit
21.11.2002