Norm
StVO §2 Abs1 Z12Rechtssatz
1. Das Betreten des Schutzweges an sich kann nicht als ein besonders gefährliches Verhalten des Fußgängers angesehen werden und ihm damit auch keine besondere Sorgfaltspflicht auferlegen.
2. Aus dem Fehlen einer Querlinie vor dem Schutzweg kann keine außergewöhnliche Anforderung an die Aufmerksamkeit des Fußgängers abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0073372Dokumentnummer
JJR_19670223_OGH0002_0020OB00022_6700000_001