RS OGH 1967/2/23 2Ob22/67, 8Ob45/71 (8Ob46/71)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1967
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Norm

StVO §2 Abs1 Z12
StVO §9 Abs2
StVO §56 Abs3
StVO §56 Abs4
StVO §76 Abs1
StVO §76 Abs4 litb

Rechtssatz

1. Das Betreten des Schutzweges an sich kann nicht als ein besonders gefährliches Verhalten des Fußgängers angesehen werden und ihm damit auch keine besondere Sorgfaltspflicht auferlegen.

2. Aus dem Fehlen einer Querlinie vor dem Schutzweg kann keine außergewöhnliche Anforderung an die Aufmerksamkeit des Fußgängers abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 22/67
    Entscheidungstext OGH 23.02.1967 2 Ob 22/67
    Veröff: ZVR 1968/45 S 95
  • 8 Ob 45/71
    Entscheidungstext OGH 06.04.1971 8 Ob 45/71
    nur: Das Betreten des Schutzweges an sich kann nicht als ein besonders gefährliches Verhalten des Fußgängers angesehen werden und ihm damit auch keine besondere Sorgfaltspflicht auferlegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0073372

Dokumentnummer

JJR_19670223_OGH0002_0020OB00022_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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