Norm
StVO §15 Abs3Rechtssatz
Bei Annäherung an ein Fahrzeug, das selbst einem vorausfahrenden Fahrzeug immer näher kommt, ist mit einem Überholmanöver dieses Fahrzeuges zu rechnen; will das letzte Fahrzeug überholen, ist aus Gründen der Verkehrssicherheit ein Warnzeichen und auf diese Weise eine Kontaktaufnahme erforderlich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0073916Dokumentnummer
JJR_19670223_OGH0002_0110OS00177_6600000_001