RS OGH 1967/2/23 11Os177/66

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Veröffentlicht am 23.02.1967
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Norm

StVO §15 Abs3
StVO §22

Rechtssatz

Bei Annäherung an ein Fahrzeug, das selbst einem vorausfahrenden Fahrzeug immer näher kommt, ist mit einem Überholmanöver dieses Fahrzeuges zu rechnen; will das letzte Fahrzeug überholen, ist aus Gründen der Verkehrssicherheit ein Warnzeichen und auf diese Weise eine Kontaktaufnahme erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 177/66
    Entscheidungstext OGH 23.02.1967 11 Os 177/66

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0073916

Dokumentnummer

JJR_19670223_OGH0002_0110OS00177_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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