Norm
ABGB §863 CIVRechtssatz
Bei der Erforschung des Parteiwillens ist bei einem unentgeltlichen Verzicht ( hier: Verzicht auf Schmerzengeldansprüche ) von der Willenstheorie auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0014199Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010