Norm
JN §41Rechtssatz
Wenn ein Anspruch auf zwei Rechtstitel gestützt wird, die - jeder für sich - bei verschiedenen Gerichten geltend zu machen sind, steht dem Kläger das Wahlrecht zu, und zwar auch dann, wenn es sich um eine unprorogierbare Zuständigkeit handelt. Auch die Geltendmachung weiterer Klagsgründe im Verlauf des Prozesses berührt die Zuständigkeit nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0046229Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.02.2014