Norm
NO §161Rechtssatz
Ein Antrag auf Nichtigerklärung des zweitinstanzlichen Beschlusses über einen Wiederaufnahmeantrag des Angeschuldigten ist als unzulässig zurückzuweisen. Von der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag sind die Richter, die das Erkenntnis gefällt haben, gegen das sich der Wiederaufnahmeantrag richtet, nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung nicht ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0071005Dokumentnummer
JJR_19670227_OGH0002_0000DS00001_6500000_001