Norm
ABGB §1153 CRechtssatz
Unterläßt der Dienstgeber die Errichtung einer Eröffnungsbilanz und überlastet er den mit der Führung der Buchhaltung betrauten Dienstnehmer mit buchhaltungsfremden Aufgaben, so ist dieser Dienstnehmer aus dem Grunde der mangelhaften Buchführung dem Dienstgeber gegenüber nicht schadenersatzpflichtig. Befolgt der Dienstnehmer während des Konkursverfahrens Weisungen des sich im Konkurs befindlichen Dienstgebers, die nur dem Masseverwalter zustanden, so ist der Dienstnehmer zum Schadenersatz nicht verpflichtet, wenn dem Dienstgeber hiedurch ein Schaden entstanden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0038215Dokumentnummer
JJR_19670228_OGH0002_0040OB00018_6700000_001