RS OGH 1967/2/28 4Ob18/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1967
beobachten
merken

Norm

ABGB §1153 C
DHG §1

Rechtssatz

Unterläßt der Dienstgeber die Errichtung einer Eröffnungsbilanz und überlastet er den mit der Führung der Buchhaltung betrauten Dienstnehmer mit buchhaltungsfremden Aufgaben, so ist dieser Dienstnehmer aus dem Grunde der mangelhaften Buchführung dem Dienstgeber gegenüber nicht schadenersatzpflichtig. Befolgt der Dienstnehmer während des Konkursverfahrens Weisungen des sich im Konkurs befindlichen Dienstgebers, die nur dem Masseverwalter zustanden, so ist der Dienstnehmer zum Schadenersatz nicht verpflichtet, wenn dem Dienstgeber hiedurch ein Schaden entstanden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 18/67
    Entscheidungstext OGH 28.02.1967 4 Ob 18/67
    Veröff: SozM IA/e,706

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0038215

Dokumentnummer

JJR_19670228_OGH0002_0040OB00018_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten