Norm
ZPO §236 Abs1 BRechtssatz
Bei der Beurteilung der Präjudizialität eines Zwischenfeststellungsantrages ist es ohne Bedeutung, ob etwa der Beklagte gegen den Klagsanspruch mehrere Rechtsverhältnisse oder Rechte eingewendet hat und nach den Regeln der Logik jedes von ihnen selbständig für die Entscheidung über das Klagebegehren eine Vorfrage darstellt. Maßgebend ist nach § 236 Abs 1 ZPO vielmehr, welcher der mehreren Einwendungen des Beklagten die konkrete Entscheidung über das Klagebegehren die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und sie so zur alleinigen Grundlage des Erkenntnisses gemacht hat. Andere eingewendete Rechtsverhältnisse oder Rechte, die vom Gericht als Vorfrage für die Entscheidung nicht herangezogen und behandelt wurden, können trotz ihrer theoretischen Präjudizialität nicht zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0039531Dokumentnummer
JJR_19670228_OGH0002_0040OB00010_6700000_001