Norm
AngG §26 Z2 III2aRechtssatz
Gerechtfertigter Austritt einer Verwaltungsangestellten eines Sozialversicherungsträgers wegen bewußter Ablehnung ihrer richtigen Einstufung nach der DO.A durch den Dienstgeber. Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, daß der Dienstnehmer dem Kollektivvertrag (DO.A) entsprechend eingestuft und entlohnt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Entgelt, Lohn, Gehalt, Vorenthalten, Schmälerung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Angestellte, wichtiger GrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0028778Dokumentnummer
JJR_19670228_OGH0002_0040OB00015_6700000_001