Norm
ABGB §870 ARechtssatz
Wenn sich die Irreführung nur auf einen Teil des Vertrages bezieht, kann regelmäßig nur der vom Irrtum betroffene Teil des Vertrages angefochten werden, es sei denn, dass eine Sonderung vom ganzen Vertrag dem Willen der Parteien widerspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0014775Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021