RS OGH 1967/3/1 6Ob381/66, 8Ob697/89 (8Ob698/89), 10Ob59/07k, 8Ob106/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1967
beobachten
merken

Norm

ABGB §870 A
ABGB §878

Rechtssatz

Wenn sich die Irreführung nur auf einen Teil des Vertrages bezieht, kann regelmäßig nur der vom Irrtum betroffene Teil des Vertrages angefochten werden, es sei denn, dass eine Sonderung vom ganzen Vertrag dem Willen der Parteien widerspricht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 381/66
    Entscheidungstext OGH 01.03.1967 6 Ob 381/66
    Veröff: MietSlg 19055
  • 8 Ob 697/89
    Entscheidungstext OGH 09.03.1990 8 Ob 697/89
    Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsfolge der erwiesenen listigen Täuschung ist die Aufhebung des gesamten Vergleiches. Es ist auch eine Teilanfechtung möglich, dies aber nur, wenn der Vertrag nach allgemeinen Regeln teilbar ist. (T1)
  • 10 Ob 59/07k
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 Ob 59/07k
    Vgl
  • 8 Ob 106/17x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 Ob 106/17x
    Auch; Beis wie T1 nur: Es ist auch eine Teilanfechtung möglich, wenn der Vertrag nach allgemeinen Regeln teilbar ist. (T2)
    Beisatz: Hier: Scheidungsfolgenvergleich. (T3)
    Beisatz: Nur wenn sich unmittelbar aus dem Vergleichsinhalt ergibt, dass sämtliche Vergleichspunkte nur als Einheit bestehen können, und zugleich kein Hinweis vorliegt, dass die Parteien keinen vom Vergleichswortlaut abweichenden Willen hatten, scheidet Teilanfechtung ohne weiteres aus. Mangelt es an einer eindeutigen Vertragslage, ist es unabdingbar, den Parteiwillen zu erforschen. (T4); Veröff: SZ 2017/139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0014775

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten