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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §28 Abs2Leitsatz
Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen Rechtskraft der Abweisung bzw Zurückweisung von Anträgen desselben Antragstellers in derselben Rechtssache; keine Änderung der Sach- oder Rechtslage; Androhung einer Mutwillensstrafe im Falle einer neuerlichen AntragstellungSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 29. Dezember 1998 wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den an ihn ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 29. Dezember 1998, mit dem seine Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 10. April 1997 (betreffend die Beschlagnahme von Rindern) als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Mai 1999, B312/99-6, wurde dieser Antrag abgewiesen, da unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, daß der anzufechtende Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhe oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre.
Mit Anträgen vom 27. Mai 1999 bzw. vom 1. Juli 1999 begehrte der Einschreiter in derselben Beschwerdesache nochmals die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diese Anträge wurden zurückgewiesen, weil ihnen - da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten war - die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag vom 26. Jänner 1999 abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Mai 1999, B312/99-6 entgegenstand.
Mit dem nun vorliegenden Antrag vom 4. August 1999 begehrt der Einschreiter in derselben Beschwerdesache abermals die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesem weiteren Antrag steht ebenfalls - da auch inzwischen keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des schon erwähnten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Mai 1999, B312/99-6, entgegen (vgl. VfSlg. 12709/1991).
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Der Einschreiter wird darauf aufmerksam gemacht, daß im Falle einer neuerlichen Eingabe in gegenständlicher Sache die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß §28 Abs2 VerfGG in Betracht kommt.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mutwillensstrafe, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1365.1999Dokumentnummer
JFT_10009087_99B01365_00