Norm
StGB §99 DRechtssatz
Der Tatbestand des § 93 StG (nunmehr § 99 StGB) hat gegenüber allen jenen Tatbeständen, bei denen die Beschränkung der persönlichen Freiheit nur Mittel zum Zweck ist, lediglich subsidiären Charakter und kann nur dann zum Zuge kommen, wenn die eine Freiheitsbeschränkung mit sich bringenden Tathandlungen ihrer Zielsetzung nach nicht eine über die Freiheitsbeschränkung hinausreichende Unrechtstype verkörpern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0093089Dokumentnummer
JJR_19670301_OGH0002_0120OS00202_6600000_001