Norm
EO §65 ERechtssatz
Weist das Rekursgericht einen Exekutionsantrag ab, so ist ein Revisionsrekurs mit dem Ziel der Wiederherstellung der Exekutionsbewilligung als unzulässig zurückzuweisen, wenn die Exekution inzwischen eingestellt worden ist. Das Interesse des betreibenden Gläubigers an der Beseitigung der Kostenentscheidung zweiter Instanz hat dabei unberücksichtigt zu bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0002477Dokumentnummer
JJR_19670301_OGH0002_0030OB00022_6700000_001