Norm
EO §78Rechtssatz
Die Forderungen, zu deren Hereinbringung der betreibende Gläubiger die Exekution beantragte, sind dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die betriebenen Kostenforderungen, auf verschiedenen Beschlüssen, die vom Gericht in verschiedenen Verfahren erlassen wurden, beruhen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0002304Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015