Norm
WWG §20Rechtssatz
Der Hauseigentümer kann nicht im Hinblick auf eine bereits erfolgte Vermietung an einen Dritten eine Befreiung von der Verpflichtung zur Anbietung an den Altmieter geltend machen. Gegen seine aus § 20 WWG entspringende Verpflichtung zur Stellung eines Anbotes an den Altmieter kann der Hauseigentümer auch nicht einwenden, dazu nur vor der erstmaligen Vermietung verpflichtet zu sein, diese aber bereits vor der Geltendmachung des Anspruches seitens des Altmieters an einen Dritten vorgenommen zu haben, da darunter nach der unmißverständlichen Absicht des Gesetzes nur die erstmalige Vermietung nach Inanspruchnahme der Fondshilfe zu verstehen ist, wie sich insbesondere aus der Bestimmung ergibt, daß das Anbot frühestens vier Monate nach Bewilligung der Fondshilfe zu stellen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0082757Dokumentnummer
JJR_19670308_OGH0002_0060OB00057_6700000_001