Norm
EO §37 KRechtssatz
Das Klagebegehren ist abzuweisen, wenn der Schuldner vor Schluß der Verhandlung erfüllt hat. Die vom Kläger mit einer Klage nach § 37 EO angestrebte Leistung der Einstellung des Exekutionsverfahrens ist erst in dem Zeitpunkt erbracht, in dem der die Einstellung verfügende Beschluß des Exekutionsgerichtes zur Ausfertigung in der Geschäftsabteilung einlangte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0001227Dokumentnummer
JJR_19670308_OGH0002_0030OB00010_6700000_001