Norm
StVO §15 Abs2 litaRechtssatz
Zum Überholen angesetzt hat derjenige, der seinen Fahrstreifen verlassen und sich mit höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende dessen Höhe genähert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0073912Dokumentnummer
JJR_19670309_OGH0002_0020OB00054_6700000_003