Norm
ABGB §863 DRechtssatz
Freiwillige Zahlungen des durch seinen Haftpflichtversicherer vertretenen Schädigers lassen nicht zwingend auf einen Verpflichtungswillen auch hinsichtlich künftiger Ansprüche im bisherigen Umfang schließen; gegen die - erst drei Jahre nach dem ersten außergerichtlichen Verjährungseinwand und zwölf Jahre nach dem Unfall erhobene - Klage des Legalzessionars des Geschädigten kann daher ohne Verstoß gegen Treu und Glauben Verjährung eingewendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0014287Dokumentnummer
JJR_19670309_OGH0002_0020OB00057_6700000_001