RS OGH 1967/3/9 2Ob57/67, 8Ob126/73, 8Ob115/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1967
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Norm

ABGB §863 D
ABGB §1497 II

Rechtssatz

Freiwillige Zahlungen des durch seinen Haftpflichtversicherer vertretenen Schädigers lassen nicht zwingend auf einen Verpflichtungswillen auch hinsichtlich künftiger Ansprüche im bisherigen Umfang schließen; gegen die - erst drei Jahre nach dem ersten außergerichtlichen Verjährungseinwand und zwölf Jahre nach dem Unfall erhobene - Klage des Legalzessionars des Geschädigten kann daher ohne Verstoß gegen Treu und Glauben Verjährung eingewendet werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 57/67
    Entscheidungstext OGH 09.03.1967 2 Ob 57/67
    Veröff: EvBl 1967/435 S 633 = ZVR 1968/19 S 50
  • 8 Ob 126/73
    Entscheidungstext OGH 10.07.1973 8 Ob 126/73
    Beisatz: Einer Teilzahlung kommt die Wirkdung der Unterbrechung nicht schlechthin zu; in einer Teilzahlung könnte nur dann ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis erblickt werden, wenn hieraus zweifelsfrei ( § 863 ABGB ) der Schluß auf einen Verpflichtungswillen auch hinsichtlich weiterer Ansprüche abgeleitet werden könnte. Leistete aber der Haftpflichtversicherer über Urgenz des klagenden Legalzessionars den auf den Haftungshöchstbetrag fehlenden Differenzbetrag, dann fehlt für die Annahme eines hiedurch zum Ausdruck gebrachten weiterreichenden Verpflichtungswillens jegliche Grundlage. (T1)
  • 8 Ob 115/74
    Entscheidungstext OGH 11.06.1974 8 Ob 115/74
    Beisatz: Einer Teilzahlung kommt die Wirkdung der Unterbrechung nicht schlechthin zu; in einer Teilzahlung könnte nur dann ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis erblickt werden, wenn hieraus zweifelsfrei ( § 863 ABGB ) der Schluß auf einen Verpflichtungswillen auch hinsichtlich weiterer Ansprüche abgeleitet werden könnte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0014287

Dokumentnummer

JJR_19670309_OGH0002_0020OB00057_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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