RS OGH 1967/3/13 Bkd57/65

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Veröffentlicht am 13.03.1967
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Norm

DSt 1872 §2 C4

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt ist strafbar, wenn er durch einen Strohmann aus Eigenmitteln ein Darlehen gewährt, für welches er nicht nur Zinsen und Zinseszinsen von achtzehn Prozent per anno, sondern auch eine "einmalige Gebühr" von fünf Prozent auf Kapital und Zinsen und außerdem unter dem Titel "Darlehensbeschaffung von (Strohmann)" einen Kostenbetrag von S 5000,-- verrechnet. Der Rechtsanwalt muß die Herkunft des aus Eigenmitteln gewährten Darlehens aufklären (vgl AnwBl 1963,263). Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt Geschäfte nicht im eigenen Namen schließt, sondern einen Strohmann als sogenannten "Treuhänder" vorschiebt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 57/65
    Entscheidungstext OGH 13.03.1967 Bkd 57/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0055949

Dokumentnummer

JJR_19670313_OGH0002_000BKD00057_6500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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