Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt ist strafbar, wenn er durch einen Strohmann aus Eigenmitteln ein Darlehen gewährt, für welches er nicht nur Zinsen und Zinseszinsen von achtzehn Prozent per anno, sondern auch eine "einmalige Gebühr" von fünf Prozent auf Kapital und Zinsen und außerdem unter dem Titel "Darlehensbeschaffung von (Strohmann)" einen Kostenbetrag von S 5000,-- verrechnet. Der Rechtsanwalt muß die Herkunft des aus Eigenmitteln gewährten Darlehens aufklären (vgl AnwBl 1963,263). Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt Geschäfte nicht im eigenen Namen schließt, sondern einen Strohmann als sogenannten "Treuhänder" vorschiebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0055949Dokumentnummer
JJR_19670313_OGH0002_000BKD00057_6500000_003