RS OGH 1967/3/13 Bkd57/65, 4Bkd1/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1967
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §46 Abs1
DSt 1990 §46

Rechtssatz

Das DSt kennt keine Teilung der Rechtsmittel in "Strafberufung" und "Schuldberufung", sondern bestimmt im § 46 Abs 1 DSt ausdrücklich, daß gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel "der Berufung" - sohin eine volle Berufung - stattfindet. Wenn daher der Kammeranwalt die Strafberufung zurückzieht, die Schuldberufung gegen den freisprechenden Teil des Erkenntnisses aber aufrecht hält, so ist die Verhängung einer strengeren Strafe möglich.

Entscheidungstexte

  • Bkd 57/65
    Entscheidungstext OGH 13.03.1967 Bkd 57/65
  • 4 Bkd 1/02
    Entscheidungstext OGH 02.09.2002 4 Bkd 1/02
    Auch; Beisatz: Das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Erkenntnis des Disziplinarrates ist die sogenannte "volle Berufung". (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0055868

Dokumentnummer

JJR_19670313_OGH0002_000BKD00057_6500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten