Norm
DSt 1872 §46 Abs1Rechtssatz
Das DSt kennt keine Teilung der Rechtsmittel in "Strafberufung" und "Schuldberufung", sondern bestimmt im § 46 Abs 1 DSt ausdrücklich, daß gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel "der Berufung" - sohin eine volle Berufung - stattfindet. Wenn daher der Kammeranwalt die Strafberufung zurückzieht, die Schuldberufung gegen den freisprechenden Teil des Erkenntnisses aber aufrecht hält, so ist die Verhängung einer strengeren Strafe möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0055868Dokumentnummer
JJR_19670313_OGH0002_000BKD00057_6500000_002