Norm
ABGB §19Rechtssatz
Selbsthilfe (d.h. eigenmächtige Herstellung eines dem Rechte entsprechenden Zustandes) ist im allgemeinen nicht gestattet. Der Staatsbürger hat sich sein Recht nicht selbst zu nehmen, sondern es bei der Behörde zu suchen. - Wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme und wenn die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden (d.h. wenn die durch die Rechtsverletzung bedingte Rechtsgutverletzung zum Werte des durchgesetzen Rechtes in einem angemessenen Verhältnis steht), kann Selbsthilfe gerechtfertigt sein. - Von der Einhaltung der Grenzen des Angemessenen kann nicht die Rede sein, wenn sich die Gewaltanwendung i.S. des § 83 StG auch gegen die Person des Besitzers oder seiner Leute richtet (Finger II 3. Auflage S 940, Zucker, GZ 1187 S 201 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0009019Dokumentnummer
JJR_19670314_OGH0002_0100OS00188_6600000_001