Norm
AO §20Rechtssatz
Wenn das den Rückgriff begründende Rechtsverhältnis bereits zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (§ 2 Abs 2 KO) bestanden hat, ist es für die Zulässigkeit der Aufrechnung nicht notwendig, daß die durch Bürgschaft gesicherte Forderung zur Zeit der Ausgleichseröffnung bereits fällig war und der Bürge vor Ausgleichseröffnung bezahlt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0051663Dokumentnummer
JJR_19670314_OGH0002_0080OB00051_6700000_001