RS OGH 1967/3/14 10Os188/66, 9Os90/72, Ds1/74, 11Os154/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1967
beobachten
merken

Norm

StGB §10

Rechtssatz

Der Entschuldigungsgrund des unwiderstehlichen Zwanges im Sinne des § 2 lit g StG (nunmehr entschuldigender Notstand im Sinne § 10 StGB) liegt vor, wenn die Tat unter Umständen und aus Motiven begangen worden ist, die auch einen maßstabsgerechten Menschen zu diesem Verhalten bestimmt hätten. Hiebei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die für verschiedene Personengruppen zu verschiedenen Zeiten und je nach den Umständen verschieden zu beantworten ist. Es entscheidet nicht individuelles Können, sonderen generelles Sollen. -

Die Notlage, die außergewöhnlichen Zwang begründen kann, muß eine außergewöhnliche, gegenwärtige und schwere Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen des Täters bedeuten. Die Notlage darf nicht verschuldet sein. Sie ist verschuldet, wenn der Bedrängte selbst die Gefahr ohne zwingende Ursache heraufbeschworen hat, obwohl er sie vorausgesehen hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte voraussehen können. Die Gefahr kann auf keine andere Weise als durch Begehung der strafbaren Handlung abgewendet werden. Steht dem Täter zur Abwehr ein schonender Weg offen, ist ihm zuzumuten, diesen zu begehen (Rittler I 2.Auflage S 235 ff, Nowakowski s 77, KH 339, SSt 29/83, 35/3, EvBl 1963/217).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 188/66
    Entscheidungstext OGH 14.03.1967 10 Os 188/66
    Veröff: EvBl 1967/464 S 664
  • 9 Os 90/72
    Entscheidungstext OGH 16.11.1972 9 Os 90/72
    nur: Der Entschuldigungsgrund des unwiderstehlichen Zwanges im Sinne des § 2 lit g StG (nunmehr entschuldigender Notstand im Sinne § 10 StGB) liegt vor, wenn die Tat unter Umständen und aus Motiven begangen worden ist, die auch einen maßstabsgerechten Menschen zu diesem Verhalten bestimmt hätten. Hiebei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die für verschieden zu beantworten ist. Es entscheidet nicht individuelles Können, sonderen generelles Sollen. (T1) Beisatz: Zur "verschuldeten Notlage" vgl nunmehr § 10 Abs 2 StGB. (T2)
  • Ds 1/74
    Entscheidungstext OGH 01.07.1974 Ds 1/74
    nur: Die Notlage, die außergewöhnlichen Zwang begründen kann, muß eine außergewöhnliche, gegenwärtige und schwere Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen des Täters bedeuten. (T3)
  • 11 Os 154/03
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 11 Os 154/03
    Auch; nur: Es entscheidet nicht individuelles Können, sonderen generelles Sollen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0089329

Dokumentnummer

JJR_19670314_OGH0002_0100OS00188_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten