Norm
StGB §10Rechtssatz
Der Entschuldigungsgrund des unwiderstehlichen Zwanges im Sinne des § 2 lit g StG (nunmehr entschuldigender Notstand im Sinne § 10 StGB) liegt vor, wenn die Tat unter Umständen und aus Motiven begangen worden ist, die auch einen maßstabsgerechten Menschen zu diesem Verhalten bestimmt hätten. Hiebei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die für verschiedene Personengruppen zu verschiedenen Zeiten und je nach den Umständen verschieden zu beantworten ist. Es entscheidet nicht individuelles Können, sonderen generelles Sollen. -
Die Notlage, die außergewöhnlichen Zwang begründen kann, muß eine außergewöhnliche, gegenwärtige und schwere Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen des Täters bedeuten. Die Notlage darf nicht verschuldet sein. Sie ist verschuldet, wenn der Bedrängte selbst die Gefahr ohne zwingende Ursache heraufbeschworen hat, obwohl er sie vorausgesehen hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte voraussehen können. Die Gefahr kann auf keine andere Weise als durch Begehung der strafbaren Handlung abgewendet werden. Steht dem Täter zur Abwehr ein schonender Weg offen, ist ihm zuzumuten, diesen zu begehen (Rittler I 2.Auflage S 235 ff, Nowakowski s 77, KH 339, SSt 29/83, 35/3, EvBl 1963/217).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0089329Dokumentnummer
JJR_19670314_OGH0002_0100OS00188_6600000_002