Norm
KO §30Rechtssatz
Begünstigung ist dann nicht gegeben, wenn der Gläubiger dartut, daß er durch die Geltendmachung des zur Sicherung seiner Geldforderung begründeten Aussonderungsrechtes (Eigentumsvorbehalt) auch das bekommen hätte, was er durch die angefochtene Rechtshandlung erhalten hat. Kein Aussonderungsrecht an der Forderung, zu deren Sicherstellung der Eigentumsvorbehalt begründet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0064401Dokumentnummer
JJR_19670315_OGH0002_0060OB00288_6600000_002