Norm
4.DVEheG §24Rechtssatz
BMJ 17.3.1967, Z 424.548-70/67; 1.6.1967, Z 424.603-7a/67
Die Frage, ob das Ehescheidungsurteil eines Schweizer Gerichtes in Österreich anzuerkennen ist, ist in erster Linie nach den Bestimmungen des Vollstreckungsvertrages Österreich - Schweiz, zu prüfen. Aus Art 1 Abs 1 Z 1 des angeführten Vertrages ergibt sich, daß die Anerkennung einer solchen Entscheidung zu versagen ist, wenn nach den Grundsätzen, die in Österreich über die zwischenstaatliche Zuständigkeit der Gerichte bestehen, die Gerichtsbarkeit der Gerichte der Schweiz ausgeschlossen war. Wie aus dem Inhalt des schweizerischen Ehescheidungsurteils hervorgeht, war der Ehemann zur Zeit des Ehescheidungsverfahrens österreichischer Staatsbürger und hatte zu dieser Zeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Zur Entscheidung war daher ausschließlich ein österreichisches Gericht zuständig (§ 76 Abs 2 JN). Der Umstand, daß die Entscheidung nach dem oben angeführten Vertrag nicht anzuerkennen ist, besagt allerdings noch nicht, daß sie nicht allenfalls auf Grund des innerstaatlichen österreichischen Rechts anerkannt werden könnte. Dies ist aber wegen Vorliegens der ausschließlichen österreichischen Gerichtsbarkeit (§ 76 Abs 2 JN) hier nicht der Fall.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*CH*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1967:RS0105486Dokumentnummer
JJR_19670317_SON0002_000BMJ00070_6700000_001