Norm
DSt 1872 §29Rechtssatz
Der Beschuldigte kann nicht in seiner Berufung gegen das Erkenntnis die Nichtigkeit des Einleitungsbeschlusses und des diesem vorangegangenen Verfahrens geltend machen. - Das wesentliche ist, daß der Beschuldigte vor Fällung des Erkenntnisses zu Worte kam und ihm Gelegenheit geboten wurde, seine Stellungnahme vorzutragen. Es ergibt sich aber aus dem Disziplinarstatut keineswegs, daß der Untersuchungskommissär zur Vornahme bestimmter Erhebungen verpflichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0055699Dokumentnummer
JJR_19670320_OGH0002_000BKD00067_6600000_002