Norm
ABGB §1489 IIIRechtssatz
Haftet jemand wegen seiner Beteiligung an einer strafbaren Handlung für eigenes Verschulden, dann muss diese Beteiligung selbst den Tatbestand eines Verbrechens im Sinne des Strafgesetzes darstellen, wenn die dreißigjährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommen soll. (Hier: Die Haftung für die fahrlässige Beteiligung des Kreditvermittlers an dem verbrecherischen Betrug des Kreditnehmers verjährt in drei Jahren).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0034423Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022